Vorwurf TRH:
- Es wurde bei der Einstellung von Staatssekretären keine Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt und es wurden Dokumentationspflichten nicht hinreichend beachtet.
Antwort:
Vorwurf ist zurückzuweisen, da er die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Ernennung von Staatssekretären außer Acht lässt bzw. falsch bewertet.
Grundsatz: Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) findet natürlich auch bei der Einstellung von Staatssekretären im Freistaat Thüringen Berücksichtigung.
Aber: Es gibt verfassungsrechtliche, gesetzliche und verfahrensrechtliche Ausnahmen.
- Ausnahme 1: Staatssekretäre sind sog. politische Beamte i.S.d. § 27 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und können jederzeit entlassen oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.
- Ausnahme 2: Es muss ein politisches Vertrauensverhältnis bestehen. Das ist der zentrale Unterschied zu den „normalen Beamten“.
- Ausnahme 3: Deshalb gibt es auch keine Ausschreibungspflicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG) bei der Besetzung von Staatssekretärsstellen.
- Ausnahme 4: Die laufbahnrechtlichen Vorschriften müssen „statusamtsbezogen“ ausgelegt werden, d.h. einige Vorschriften erfahren aufgrund der Ausnahmen zu 1-2 eine gewisse Modifikation. So kann z.B. § 28 Abs. 2 ThürLaufbG „sog. fiktiver Werdegang“ nicht 1:1 auf politische Beamte angewandt werden, da die Vorschrift nur für „normale Beamte“ sinnvoll anwendbar ist.
Dokumentationspflichten: Ja, die Dokumentationspflicht muss besser werden. Verwaltung hat entsprechend reagiert. Dokumentation ist jetzt deutlich ausführlicher.
Vorwurf TRH:
- Bei einigen Staatssekretären würde die erforderliche Laufbahnbefähigung nicht vorliegen. Zudem wurden Dokumentationspflichten nicht hinreichend beachtet.
Antwort:
Vorwurf ist zurückzuweisen, da er rechtlich nicht haltbar ist.
Zunächst Differenzierung erforderlich. Für Staatssekretäre, die 2014 ernannt wurden, gilt das alte Thüringer Beamtengesetz. Für Staatsekretäre, die ab 2015 ernannt wurden, gilt das neue Thüringer Laufbahngesetz.
Gruppe 1 (2014):
- Kabinett stellte Laufbahnbefähigung fest. Kein besonderes Anerkennungsverfahren für die Laufbahnbefähigung erforderlich.
Gruppe 2 (ab 2015):
- Kabinett stellte Laufbahnbefähigung fest, soweit dies erforderlich war. (Bei ehemaligen Beamten im hD liegt Laufbahnbefähigung schon vor und muss nicht erneut festgestellt werden.)
- Prüfung der Laufbahnbefähigung anhand der einschlägigen Vorschriften erfolgte in allen Fällen.
- Soweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, erfolgte auch keine Verbeamtung. Vielmehr erfolgte die Beschäftigung dann im Angestelltenverhältnis (AT).
Dokumentationspflichten: Ja, die Dokumentationspflicht muss besser werden. Verwaltung hat entsprechend reagiert. Dokumentation ist jetzt deutlich ausführlicher.
Vorwurf TRH:
- Staatssekretäre müssen immer verbeamtet werden.
Antwort:
Vorwurf ist zurückzuweisen, da er nicht haltbar ist. Art. 34 GG (sog. Funktionsvorbehalt) fordert lediglich, dass bestimmte Tätigkeiten im Öffentlichen Dienst von Beamten auszuführen sind (insb. im hoheitlichen Bereich). Dies wird dadurch gewährleistet, dass im Freistaat Thüringen die sog. „Amtschefs“, d.h. Staatssekretäre, die in Vertretung des Ministers die Behörde leiten, verbeamtet werden. Diejenigen Staatssekretäre, die diese besondere Funktion nicht innehaben, unterliegen nicht dem o.g. Funktionsvorbehalt und können daher im Angestelltenverhältnis (AT) beschäftigt werden.
Vorwurf TRH:
- Personalakten sind unvollständig.
Antwort:
Vorwurf ist berechtigt. Verwaltung wurde angewiesen, auf die Vollständigkeit der Personalakten zu achten und diese ggfs. zu ergänzen.
Weiteres Vorgehen:
- Thüringer Laufbahngesetz (§ 28) soll geändert werden, um die zwischen dem TRH und der Landesregierung bestehenden Differenzen bei der Auslegung der Norm zu beseitigen.