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Thüringer Landesantidiskriminierungsstelle (LADS)

Thüringen diskriminierungsfrei

„Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden. Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Freistaats.“ -  Art. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen

Landesantidiskriminierungsstelle (LADS)

Akzeptanz fördern - Vielfalt leben

Als Landesantidiskriminierungsstelle (LADS) in der Thüringer Staatskanzlei setzen wir uns für eine Kultur der Wertschätzung, der Vielfalt und des gegenseitigen Respekts, für Gleichbehandlung und Chancengerechtigkeit ein.

Alltäglichen Diskriminierungserfahrungen, sei es etwa in der Schule, Ausbildung und im Beruf oder beim Einkaufen, in der Freizeit, der Wohnungssuche oder im Kontakt mit Behörden gemeinsam mit betroffenen und engagierten Menschen entgegen zu wirken ist Ziel der LADS. Unsere Hilfe und Beratung steht allen BürgerInnen offen.

Die LADS

  • klärt Menschen, die diskriminiert werden, über ihre Rechte auf
  • hilft Brücken zu bauen, wenn es um Erfahrungen mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen geht
  • ist Auflaufstelle für Fragen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • vermittelt Kontakte zu Beauftragten, Organisationen und zivilgesellschaftlichen Akteuren der Antidiskriminierungsarbeit
  • ist Ansprechstelle für Einzelpersonen, Beauftragte, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen sowie öffentliche Stellen, bei Fragen zur Antidiskriminierungsarbeit wenden
  • initiiert, begleitet und fördert Projekte oder einzelne Prozesse im Themenfeld Antidiskriminierung

Ansprechpartner

Thüringer Staatskanzlei
Antidiskriminierungsstelle
PF 90 02 53
99105 Erfurt

Mail: LADS@tsk.thueringen.de

Tel.: 0361/ 57 321 1152
Fax: 0361/ 57 121 1015


Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig:

Informationen zum Umgang mit Ihren Daten in der Thüringer Staatskanzlei und zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf unserer Webseite.

Informationen zum Umgang mit Ihren Daten die über www.thueringen.de zu uns gelangen, finden Sie auf unserer Webseite.

Diskriminierung

Seit 2006 gibt es in Deutschland mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Regelungswerk, das Benachteiligungen aus

  • rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters (im Sinne von Lebensalter) und/oder
  • der sexuellen Identität

verhindern oder beseitigen soll.

Dabei umfasst der Anwendungsbereich des AGG

  • das Arbeitsleben beginnend beim Zugang zu selbständiger oder unselbständiger Arbeit, über Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, beruflichen Aufstieg, bis hin zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;
  • und Alltagsgeschäfte, also den Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, z.B. Angebote von Läden aller Art, Diskotheken, Restaurants, Hotels, Fitness-Studios, Kreditinstituten, Versicherern, Taxen, Mietwohnungen, private Kindergärten, Verträge mit Privatschulen, Fahr-, Sprach- und Musikschulen usw.

Das AGG ist eine wesentliche Grundlage für die Arbeit der LADS.

Diskriminierung heißt, dass Menschen aus einem der oben genannten Merkmale benachteiligt werden, ohne dass es einen sachlich rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung gibt. Auch die sexuelle Belästigung ist eine Form der Diskriminierung.

Sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, können beispielsweise der Schutz vor Gefahren für Kinder und Jugendliche (Regelungen des Jugendschutzgesetzes) oder die Herstellung von Chancengerechtigkeit in Form von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen sein. Ob eine zulässige Ausnahme vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Im Folgenden werden die sechs Diskriminierungsmerkmale genauer vorgestellt.

Für das Vorliegen einer Diskriminierung kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass das Merkmal tatsächlich zutrifft, sondern es reicht aus, dass einem Menschen ein Merkmal zugeschrieben wird (z.B. eine bestimmte ethnische Herkunft oder sexuelle Identität)

1. ethnische Herkunft oder rassistische Gründe

Niemand darf wegen der Hautfarbe, der Sprache, seines Namens oder wegen der Herkunft diskriminiert werden.

Beispiel: Eine Wohnungsbaugesellschaft erklärt, dass sie nicht an Menschen mit dunkler Hautfarbe vermiete.

2. Geschlecht

Frauen und Männer müssen gleichbehandelt werden. Auch die Benachteiligung aufgrund von sexistischen Stereotypisierungen und geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen sind von dem Diskriminierungsverbot des AGG erfasst. Trans*-Personen und intergeschlechtliche Menschen dürfen ebenfalls nicht diskriminiert werden. Trans*-Personen sind Menschen, die nicht in dem Geschlecht leben, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Intergeschlechtliche Menschen sind Personen, die nicht in die binäre gesellschaftliche Norm von weiblich oder männlich passen.

Beispiel: Eine Transperson wird nach ihrem Outing von Kolleg*innen gemobbt und mit obszönen Sprüchen belästigt.

3. Religion und Weltanschauung

Kein Mensch darf wegen des Glaubens diskriminiert werden. Außerdem darf ein Mensch nicht diskriminiert werden, weil er keinen Glauben hat.

Beispiel: Eine Kopftuch tragendende muslimische Frau erhält den Job als Verkäuferin in einem Supermarkt nicht, es sei denn, sie legt das Kopftuch ab.

4. Behinderung oder chronische Krankheiten

Keine Person darf diskriminiert werden, weil sie zum Beispiel einen Rollstuhl benutzt, gehörlos ist oder an Krebs erkrankt ist.

Menschen mit Behinderungen im Sinne des AGG sind Menschen, die über einen längeren Zeitraum (mehr als 6 Monate) Beeinträchtigungen haben. Diese können den Körper, die Seele, den Geist oder die Sinneswahrnehmungen betreffen. Auf den anerkannten Grad der Behinderung kommt es dabei nicht an.

Beispiel: Einer Person im Rollstuhl wird der Zutritt zu einer Disko verweigert, weil der Rollstuhl zu viel Platz wegnehmen würde.

5. Alter

Niemand darf benachteiligt werden, weil sie oder er „zu jung“ oder „zu alt“ ist. Menschen jeglichen Alters sind vom AGG geschützt.

Beispiel: Ein Mitarbeiter kann an der Fortbildung nicht teilnehmen, weil er dafür bereits zu alt sei.

6. Sexuelle Identität

Kein Mensch darf diskriminiert werden, weil er schwul, lesbisch, bisexuell oder heterosexuell ist. Zum Beispiel müssen Frauen, die Frauen lieben, gleichbehandelt werden wie Frauen, die Männer lieben.

Beispiel: Einem homosexuellen Paar wird eine Zimmerbuchung in einem Hotel verweigert.

Aufgaben

Akzeptanz fördern - Vielfalt leben

Als Landesantidiskriminierungsstelle (LADS) in der Thüringer Staatskanzlei setzen wir uns für eine Kultur der Wertschätzung, der Vielfalt und des gegenseitigen Respekts, für Gleichbehandlung und Chancengerechtigkeit ein. Alltäglichen Diskriminierungserfahrungen, sei es etwa in der Schule, Ausbildung und im Beruf oder beim Einkaufen, in der Freizeit, der Wohnungssuche oder im Kontakt mit Behörden gemeinsam mit betroffenen und engagierten Menschen entgegen zu wirken ist Ziel der LADS. Unsere Hilfe und Beratung steht allen Bürger*innen offen.

Die LADS

  • klärt Menschen, die diskriminiert werden, über ihre Rechte auf (Erst- und Verweisberatung)
  • hilft Brücken zu bauen, wenn es um Erfahrungen mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen geht
  • ist Auflaufstelle für Fragen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • vermittelt Kontakte zu Beauftragten, Organisationen und zivilgesellschaftlichen Akteuren der Antidiskriminierungsarbeit
  • ist Ansprechstelle für Einzelpersonen, Beauftragte, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen sowie öffentliche Stellen bei Fragen zur Antidiskriminierungsarbeit
  • initiiert, begleitet und fördert Projekte oder einzelne Prozesse im Themenfeld Antidiskriminierung

Ein Interview auf der Plattform „Jugend prägt“ mit dem Leiter der LADS zum Thema Diskriminierung finden Sie hier: https://www.jugendpraegt.de/interviews/lads

Netzwerke und Kooperationen

„Zusammenkommen ist ein Anfang. Zusammenbleiben ist ein Fortschritt. Zusammenarbeiten ist Erfolg“ (Henry Ford)

Für eine erfolgreiche Antidiskriminierungs- und Vielfaltsarbeit in Thüringen ist uns eine breite Vernetzung und Zusammenarbeit mit vielen Akteur*innen wichtig.

Landesweit:

Bundesweit:

  • die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • das "Ländertreffen der für Antidiskriminierung zuständigen Stellen" (Zusammenschluss der auf Landesebene für die Themen Antidiskriminierung und Vielfalt zuständigen Stellen)
  • das „Ländertreffen der für LSBTIQ zuständigen Stellen“ (Zusammenschluss der auf Landesebene für das Thema LSBTIQ* zuständigen Stellen)
  • das "Diversity-Netzwerk der Kommunen und Länder" (Zusammenschluss von Kommunen und Ländern, die Diversity Mainstreaming betreiben und sich zweimal pro Jahr über Inhalte, Qualität und Entwicklungen austauschen)
  • Dachorganisationen von Verbänden

Rechtliches

Seit 2006 setzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Bundesgesetz die vier Europäischen Richtlinien

  • Antirassismusrichtlinie2000/437EG
  • Rahmenrichtlinie Beschäftigung 2000/78/EG
  • Gender-Richtlinie Zivilrecht 2004/113/EG
  • Gender-Richtlinie Arbeitsrecht 2006/54/EG

zur Bekämpfung von Diskriminierung in nationales Recht um. Das AGG findet Anwendung im Arbeitsleben und bei so genannten Massengeschäften im Zivilrecht.

Für das öffentliche Recht, also öffentliche Verwaltungen, staatliche Schulen, Polizei usw. ist es nicht anwendbar. Hier sind nach wie vor das Grundgesetz der Bundesrepublik bzw. die Verfassungen der Länder (Verfassung des Freistaats Thüringen) maßgeblich oder, sofern vorhanden, Landesantidiskriminierungsgesetze. Bisher gibt es nur in Berlin ein Landesantidiskriminierungsgesetz (Stand 02/2024).

Neben den expliziten Antidiskriminierungsgesetzen enthalten aber auch andere Gesetze sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene Gleichstellungsgebote und Diskriminierungsverbote, wie z.B.

Ob und gegen welches Regelwerk im Fall einer Diskriminierungsbeschwerde verstoßen wurde, muss also immer genau im Einzelfall geprüft werden. Eine gute Hilfestellung für die rechtliche Einordnung von Diskriminierungsvorfällen findet man auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in der Rubrik „Der aktuelle Fall“  www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/wir-beraten-sie/faelle-aus-unserer-beratung/faelle-aus-unserer-beratung-node.html  mit Beispielen aus der Beratungspraxis einschließlich der rechtlichen Einordnung.

Aktuelle/Interessante Gerichtsentscheidungen rund um das Thema Diskriminierung

Klage gegen Diskriminierung aufgrund des muslimischen Kopftuchs gegen Sicherheitsfirma gewonnen

In: NDR.de, 17.02.2024/Link zum Bericht auf der Webseite des NDR

Das Hamburger Arbeitsgericht gibt der Klage einer Muslima statt, der auf Grund ihres Kopftuches die Einstellung als Flugsicherheitsassistentin verwehrt wurde. Das Gericht widerspricht damit der Annahme der Sicherheitsfirma, dass ein religionsloses Erscheinungsbild des Luftsicherheitsassistenten eine wesentliche Anforderung für die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit sei. Das Arbeitsgericht erkennt mit dem Urteil vom 25.01.2024 eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG wegen der Religion an und verurteilt die beklagte Fima zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 AGG in Höhe von 3500 €.

LAG Hamm sieht rechtsmissbräuchliche AGG-Klagen: "Geschäftsmodell in zweiter Generation" 

In: Legal Tribune Online, 07.02.2024/Link zum Bericht auf Webseite der Zeitung

Ein angehender Wirtschaftsjurist strengt bundesweit AGG-Klagen an, um Entschädigungen zu erhalten. Vor dem LAG Hamm landete einer seiner Fälle, weil ein Unternehmen, das eine Stelle als "Sekretärin" ausgeschrieben hatte, ihm nach Ablehnung seiner Bewerbung kein Geld zahlen wollte. Muss es auch nicht, wie das Hammer Gericht nun entschieden hat: Der Mann handele klar rechtsmissbräuchlich. Er passe seine Bewerbungen an Unternehmen sogar nach jedem seiner vielen Verfahren an, worin das LAG ein "Geschäftsmodell in zweiter Generation" erkannte.

BAG-Richter a. D. verklagt Bank wegen Altersdiskriminierung: Mit dem Falschen angelegt.

In: Legal Tribune Online, 07.02.2024, Link zum Bericht auf Webseite der Zeitung

Ebenfalls Bezug zum AGG hat der folgende Fall. Eine Bank wollte einem 88-Jährigen keine Kreditkarte ausgeben. Der Grund: "ungünstige Rückzahlungsprognose", der Mann könne ja schon bald sterben. Etwas, das die Bank vielleicht nicht gewusst hat, den Fall aber sehr amüsant macht: Bei dem 88-Jährigen handelt es sich um einen BAG-Richter a. D., der die Bank kurzerhand wegen Altersdiskriminierung verklagte. Mit Erfolg: Das AG Kassel hat ihm eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen.

Revisionsverfahren beim BVerwG erfolglos: Die Kreuze dürfen bleiben.

In: Legal Tribune Online, 19.12.2023, Link zum Bericht auf Webseite der Zeitung

Das Aufhängen von Kreuzen im Eingangsbereich jeder bayerischen Behörde verletzt nicht das Neutralitätsgebot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 19.12.2023, Az. BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). Teilweise scheiterten die Klagen, welche sich sowohl gegen Normen als solche als auch deren Umsetzung durch das Aufhängen der Kreuze richteten, bereits auf der Ebene der Zulässigkeit.

"Oben ohne"-Baden in der Plansche: Land Berlin erkennt Forderung teilweise an.

In: Legal Tribune Online, 19.12.2023, Link zum Bericht auf Webseite der Zeitung

Das "Oben ohne"-Baden einer Frau in Berlin endete vor Gericht. Nun hat das Land die Forderung der Berlinerin teilweise anerkannt. Die Höhe der Entschädigung für die Diskriminierung wird das Kammergericht gesondert festsetzen.

EuGH-Entscheidung zu religiösen Symbolen: Auch öffentliche Arbeitgeber können das Kopftuch verbieten.

In: Legal Tribune Online, 28.11.2023, Link zum Bericht auf Webseite der Zeitung

Das Tragen von Kopftüchern kann für alle Beschäftigten verboten werden. Das gilt auch für öffentliche Arbeitgeber, wie der EuGH nun entschied. Bisher war diese Frage ungeklärt. Wir haben den Entscheidungsstand zusammengestellt. (vgl. Artikel unter Link)

Kontakte bundesweit

Beratung und Unterstützung

Sie haben Diskriminierung erlebt? Das Team der LADS hilft Ihnen, sich gegen Diskriminierung zu wehren und berät Sie im Rahmen einer kostenfreien Erst- und Verweisberatung gerne zum weiteren Vorgehen. Darüber hinaus stehen Ihnen in Thüringen eine Vielzahl kostenfreier Beratungsstellen zur Verfügung. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über geeignete Beratungsstellen in Thüringen:

Allgemeine Antidiskriminierungsberatung

Auf der Homepage der ADS Bund können Sie zudem mit dem „Diskriminierungs-Check“ eine erste Prüfung Ihres Falles vornehmen.

Kommunale Antidiskriminierungsberatungsstellen

Spezifische Beratungsstellen mit Bezug zu Antidiskriminierungs-Dimensionen gemäß AGG

Ethnische Herkunft/ rassistische Diskriminierung und Religion

  • ezra - Beratung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in Thüringen
    per Mail: info@ezra.de
    per Kontaktformular: https://ezra.de/
    per Telefon: 0361 – 21 86 51 33

Sexuelle Orientierung/ sexuelle Identität

Behinderung

Frauen/Männer

Polizeivertrauensstelle

Ist Ansprechstelle für alle Bürger*innen, die von polizeilichen Maßnahmen betroffen waren oder sind und Erörterungsbedarf haben

Polizeivertrauensstelle | Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (thueringen.de)

Hate-Speech

Beratungsstelle gegen Hate-Speech „elly“

Antidiskriminierungs-Beratung an Hochschulen

Für Studierende und Mitarbeitende der Hochschulen

Projektförderung

Die LADS fördert auf Grundlage des Thüringer Haushaltsgesetzes, der §§ 48, 49, 49a ThürVwfG sowie der §§ 23 und 44 ThürLHO und den jeweils dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften und gemäß der Fördergrundätze der Landesantidiskriminierungsstelle (PDF, nicht barrierefrei, 139 KB) und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Vorhaben in Thüringen zur

  • allgemeinen, insbesondere merkmalsübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit,
  • Förderung eines positiven Verständnisses von Vielfalt (Diversity),
  • Förderung der Akzeptanz vielfältiger sexueller Orientierungen und Geschlechtsidentitäten und Beziehungsformen.

Die Projektförderung der LADS bezieht sich auf das laufende Haushaltsjahr. Das Vorhaben muss innerhalb eines Kalenderjahres begonnen und abgeschlossen werden. Der Antrag auf Projektförderung soll mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Maßnahme schriftlich eingereicht werden.

Bei Interesse oder Nachfragen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an Frau Salberg.

Tel.: 0361 57 3211157
E-Mail: LADS@tsk.thueringen.de

Aktueller Hinweis (Stand 13.03.2024): Für 2024 stehen keine Fördermittel mehr zur Verfügung!

Wissenswertes

An dieser Stelle möchten wir Sie auf interessante Studien, nützliche Materialien und allgemein Wissenswertes rund um die Themen Antidiskriminierung und Vielfaltsgestaltung (Diversity) aufmerksam machen.

Studien

  • Studie „Diagnose Diskriminierung. Beratungs- und Beschwerdemöglichkeiten im Gesundheitswesen“ Erscheinungsjahr: I/2024

Aktuelle Meldungen

Stand: September 2024

Publikation mit Beispielen guter Praxis “ Diskriminierung an Schulen”

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat ein Online-Portal und eine Publikation mit bewährten Praxisbeispielen und Maßnahmen gegen Diskriminierung an Schulen herausgegeben: Zur Webseite der Antidiskriminierungsstelle - Good Practice gegen Diskriminierung an Schulen

SoRge-Datenbank bei Diskriminierung und Mobbing an Thüringer Schulen

DieSoRrge-Datenbank bietet eine Übersicht vonKontaktmöglichkeiten in Thüringen bei SoRgen in der Schule, wenn man

  • selbst Diskriminierung erlebt hat,
  • Zeug*in von Diskriminierung ist,
  • Fragen zu Diskriminierung hat.

Die Seite ist ein Projekt von „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“. Zur Webseite: https://sorge.schule

14 Empfehlungen zur Umsetzung des NAP “Queer Leben”

In einem ressortübergreifenden Beteiligungsprozess wurden von März 2023 bis Juni 2024 Empfehlungspapiere der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der Maßnahme des Aktionsplans „Queer leben“ erarbeitet. Auch Thüringer Akteur*innen waren an dem Prozess beteiligt. Nun haben die 14 Arbeitsgruppen ihre Empfehlungspapiere vorgelegt und den zuständigen Bundesministerien übermittelt.

Zur Webseite des Bundes: BMFSFJ - Beteiligungsprozess und Empfehlungspapiere zum Aktionsplan

TIN-Leitfaden für Schulen

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat einen Leitfaden für Schulen in Thüringen zum Umgang mit geschlechtlicher Vielfalt herausgegeben. Er soll geschlechtliche Vielfalt an Schulen fördern, zu einem besseren Schulklima beitragen und den Schüler*innen einen Raum für die freie Persönlichkeitsentwicklung bieten. Dabei nimmt der Leitfaden vorrangig die Belange von trans*, inter* und nicht-binären Schüler*innen in den Blick.

Zur Webseite des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (“Fachliche Empfehlungen, Hinweise und Handreichungen”)

 

Material

 Sie möchten wissen, was sich hinter den Begriffen „Diversity“ und „Diversity-Management“ genau verbirgt? Sie fragen sich, inwiefern Diversity-Management Ihren Arbeitsbereich bereichern kann? Dann sind Sie auf den Seiten des Diversometers genau richtig! Das Berliner Diversometer ist ein praxisnahes Instrument, das sich vielseitig nutzen lässt – gleichgültig, ob Sie am Anfang eines Diversity-Entwicklungsprozesses stehen oder bereits einige Maßnahmen zur Förderung    von Vielfalt in Ihrem Arbeitsbereich umgesetzt haben.

Diversity-Check

Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) begleitet Unternehmen und Organisationen im Wandel der Arbeitswelt und unterstützt sie auf dem Weg zu einer an den Mitarbeitenden orientierten, nachhaltigen Unternehmenskultur – mit Praxiswissen, Beratung, Selbstchecks, Vernetzungsangeboten und Projektförderung.

Instrument zur Überprüfung von Diskriminierungspotentialen in Organisationsstrukturen und Personalprozessen

 

 

 

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